Sequenzprotokoll in der Beschreibung

Regel 30 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht.

Regel 30 (1) EPÜ

Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht.

siehe auch

Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.