Schriftliches Verfahren

Regel 1 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das Erfordernis der Schriftform erfüllt ist, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.

Regel 1 EPÜ

Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen.