Regel 92 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen ist.
Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 [→ Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermäßigung] genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 92 EPÜ → Antragserfordernisse
Beschreibt die Erfordernisse für den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.