Artikel 72 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung schriftlich erfolgen und der Unterschrift der Vertragsparteien bedarf.
Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
Artikel 72 EPÜ → Rechtsgeschäftliche Übertragung
Beschreibt die Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung.