Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
Ist ein ordnungsgemäß geladener Anmelder zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann die mündliche Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden (Regel 115 (2) EPÜ, Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt E-III, 8.3). Die Entscheidung kann in Abwesenheit des Anmelders verkündet werden (Regel 111 (1) EPÜ).1)
Die mündliche Verhandlung bietet dem Anmelder gemäß Artikel 113 (1) EPÜ Gelegenheit, sich zu äußern. Bleibt der Anmelder der mündlichen Verhandlung fern, so entscheidet er sich dafür, die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung zu den erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nicht zu nutzen und sich ausschließlich auf die schriftlich vorgebrachten Argumente zu stützen. Der Anmelder muss also damit rechnen, dass in seiner Abwesenheit eine Entscheidung auf der Grundlage von Einwänden getroffen wird, die in der mündlichen Verhandlung gegen die geänderten Ansprüche erhoben werden.2)
Eine Entscheidung zuungunsten eines Beteiligten, der trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, darf nicht auf erstmals in dieser mündlichen Verhandlung vorgebrachte Tatsachen gestützt werden.3)
Unter den gleichen Umständen können neue Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn sie vorher angekündigt waren und lediglich die Behauptungen des Beteiligten bestätigen, der sich auf sie beruft, während neue Argumente grundsätzlich in der Begründung der Entscheidung aufgegriffen werden können.4)