Rückzahlung von 75 % der Beschwerdegebühr

Regel 103 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von 75 % zurückgezahlt wird, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer innerhalb von zwei Monaten zurückgenommen wird.

Regel 103 (2) EPÜ

Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Mitteilung zurückgenommen wird.

siehe auch

Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Regelt die Bedingungen und Prozentsätze für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.