Nr. 2.4 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Rückerstattung des Guthabensaldos bei Auflösung des Kontos.
Bei Auflösung des Kontos wird der Guthabensaldo durch Überweisung an den Kontoinhaber oder seine Rechtsnachfolger zurückerstattet, sobald die erforderlichen Kontodaten schriftlich mitgeteilt worden sind.
Nr. 2 VLK → Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos Beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt.