Rückerstattung auf das angegebene Konto

Nr. 15.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt, dass Gebührenrückerstattungen auf das in den Rückerstattungsanweisungen genannte Konto vorgenommen werden.

Nr. 15.1 VLK

Gebührenrückerstattungen werden grundsätzlich auf dasjenige laufende Konto vorgenommen, das der Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer in seinen Rückerstattungsanweisungen genannt hat.

siehe auch

Nr. 15 VLK → Rückerstattung von Gebühren
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Rückerstattung von Gebühren auf laufende Konten beim Europäischen Patentamt.