Rechtspersönlichkeit der Organisation

Artikel 5 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass die Organisation Rechtspersönlichkeit besitzt.

Artikel 5 (1) EPÜ

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

siehe auch

Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung
Legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.

Rechtspersönlichkeit der Organisation

Artikel 5 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Organisation Rechtspersönlichkeit besitzt.

Artikel 5 (1) EPÜ

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

siehe auch

Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung
Beschreibt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation.