Artikel 5 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass die Organisation Rechtspersönlichkeit besitzt.
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung
Legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.