Artikel 61 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen wurde, bestimmte Rechte hat.
Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Maßgabe der Ausführungsordnung
a) die europäische Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder
c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
Artikel 61 EPÜ → Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Beschreibt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine europäische Patentanmeldung von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde.