Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und gerichtlichen Handlungen

Artikel 131 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und anderen gerichtlichen Handlungen.

Artikel 131 (2) EPÜ

Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.

siehe auch

Artikel 131 EPÜ → Amts- und Rechtshilfe
Regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.