Rechtsfolgen der Stattgabe

Artikel 122 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.

Artikel 122 (3) EPÜ

Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.

siehe auch

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.