Artikel 122 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.
Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.
Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.