Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung

Regel 152 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt gelten, wenn eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Regel 152 (6) EPÜ

Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem Übereinkommen vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.