Artikel 121 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird.
Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.
Artikel 121 EPÜ → Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.