Artikel 5 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung
Legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.