Artikel 42 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Haushaltsplan in der Rechnungseinheit aufgestellt wird, die in der Finanzordnung bestimmt wird.
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.
Artikel 42 EPÜ → Haushaltsplan
Beschreibt die Aufstellung und Ausgleichung des Haushaltsplans der Organisation.