Prüfung weiterer Erfordernisse

Artikel 90 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung weiterer Erfordernisse nach Zuerkennung eines Anmeldetags.

Artikel 90 (3) EPÜ

Ist der europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt worden, so prüft das Europäische Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob den Erfordernissen der Artikel 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Artikels 88 Absatz 1 und des Artikels 133 Absatz 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist.

siehe auch

Artikel 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.