Prüfung des Einspruchs

Regel 81 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung des Einspruchs.

Regel 81 (1) EPÜ → Prüfung der Einspruchsgründe
Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind.

Regel 81 (2) EPÜ → Übersendung von Bescheiden und Stellungnahmen
Bescheide und Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.

Regel 81 (3) EPÜ → Gelegenheit zur Änderung der Unterlagen
Dem Patentinhaber wird gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.