Prüfung der Einspruchsgründe

Regel 81 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung die Einspruchsgründe prüft, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind.

Regel 81 (1) EPÜ

Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden.

siehe auch

Regel 81 EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Beschreibt die Prüfung des Einspruchs.