Artikel 88 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Prioritätserklärung und die einzureichenden Unterlagen.
Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und weitere erforderliche Unterlagen nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen.
Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.