Pflanzensorten und Tierrassen

Artikel 53 (b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden.

Artikel 53 (b) EPÜ

b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;

siehe auch

Artikel 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.

Pflanzensorten und Tierrassen

Artikel 53 (b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden.

Artikel 53 (b) EPÜ

b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;

siehe auch

Artikel 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.