Regel 26 (3) EPÜ → Biologisches Material
Pflanzen sind biologisches Material im Sinne der Regel 26 (3) EPÜ.1)
Pflanzen und ihre Bestandteile sind ein materielles Substrat, das vom Menschen zur Erzielung eines gewünschten Ergebnisses durch den Einsatz von Naturkräften bearbeitet werden kann, d. h. durch die systematische Ausnutzung biologischer Mechanismen, die den im Anspruch beschriebenen Verfahrensschritten zugrunde liegen. Der gewaltige Wissensfortschritt auf diesem Gebiet hat Verfahren hervorgebracht, die sich vom Menschen so weit beherrschen lassen, dass sie reproduzierbar sind.2)
Regel 26 AO → Biotechnologische Erfindungen