Artikel 32 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.
Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.