Regel 8 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Internationale Patentklassifikation gemäß dem Straßburger Abkommen verwendet.
Das Europäische Patentamt benutzt die in Artikel 1 des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971 vorgesehene Patentklassifikation, nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet.
AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.