Regel 28 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Regel 28 (1) EPÜ → Nicht patentierbare biotechnologische Erfindungen
Beschreibt, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Regel 28 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Pflanzen oder Tiere
Erklärt, dass europäische Patente nicht für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere erteilt werden.
Eine Erfindung, die in eine der vier in Regel 23d a) bis d) EPÜ genannten Kategorien fällt, ist ipso facto nach Artikel 53 a) EPÜ von der Patentierung auszuschließen, ohne dass dieser Artikel weiter berücksichtigt zu werden braucht; eine Erfindung dagegen, die nicht in eine der vier Kategorien fällt, erfordert eine weitere Prüfung nach Artikel 53 a) EPÜ.1)
Die Regeln 23b bis 23e EPÜ sind auf Fälle anzuwenden, die wie der vorliegende an dem Tag anhängig waren, als diese Regeln wie vom Gesetzgeber vorgesehen in Kraft traten.2)
Für die Zwecke der R. 28 c) EPÜ sind alle der beanspruchten Erfindung vorausgehenden Schritte in Betracht zu ziehen, die eine zwingende Voraussetzung für die Ausführung der beanspruchten Erfindung sind.3)
Erfindungen, bei denen durch eine eigens dafür vorgenommene Zerstörung menschlicher Embryonen gewonnene hES-Zellen verwendet werden oder öffentlich zugängliche hES-Zelllinien, die ursprünglich in einem Verfahren gewonnen wurden, das zur Zerstörung der menschlichen Embryonen führte, nach Art. 53 c) in Verbindung mit R. 28 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen sind.4)
Schließt das bekannte und praktizierte Verfahren zur Gewinnung von hES-Zellkulturen Ausgangsmaterial für das erfindungsgemäße Verfahren zum für das Streitpatent maßgeblichen Zeitpunkt vorgelagerte Schritte ein, die mit der Zerstörung von menschlichen Embryonen einhergehen, so sind diese destruktiven Verfahren nicht aus dem Schutzumfang ausgeklammert.5)
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.