Organisation der Beschwerdekammereinheit

Regel 12a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Einheit organisiert werden und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet werden.

Regel 12a (1) EPÜ

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die „Beschwerdekammereinheit“) organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet.

Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt.

Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt.

Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vertreten.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.