Artikel 88 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.
Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.