Nichtveröffentlichung der Stellungnahme

Regel 62 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Stellungnahme nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht wird.

Regel 62 (2) EPÜ

Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.

siehe auch

Regel 62 EPÜ → Erweiterter europäischer Recherchenbericht
Legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.