Nichtanwendung bestimmter Vorschriften

Nr. 9.4 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erläutert, welche Vorschriften auf Abbuchungsaufträge nach Nummer 9.1 keine Anwendung finden.

Nr. 9.4 VLK

Die Nummern 5.1 bis 5.5 und 6 finden auf Abbuchungsaufträge nach Nummer 9.1 keine Anwendung.

siehe auch

Nr. 9 VLK → Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Beschreibt die Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi).