Nr. 9.4 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erläutert, welche Vorschriften auf Abbuchungsaufträge nach Nummer 9.1 keine Anwendung finden.
Die Nummern 5.1 bis 5.5 und 6 finden auf Abbuchungsaufträge nach Nummer 9.1 keine Anwendung.
Nr. 9 VLK → Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Beschreibt die Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi).