3.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, welche Gebührenarten vom automatischen Abbuchungsverfahren ausgeschlossen sind.
Für folgende Gebührenarten steht das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung:
a) alle vom Präsidenten des Amts gemäß Artikel 3 GebO festgesetzten Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise, soweit sie nicht in Nummer 3.1 ausdrücklich genannt sind,
b) alle nicht vom Anmelder oder Patentinhaber zu entrichtenden Gebühren, insbesondere die Einspruchsgebühr,
c) die Umwandlungsgebühr (Art. 135 (3) und 140 EPÜ),
d) die Kostenfestsetzungsgebühr (R. 88 (3) EPÜ),
e) die Beweissicherungsgebühr (R. 123 (3) EPÜ),
f) die Gebühr für ein technisches Gutachten (Art. 25 EPÜ),
g) die Gebühr für die ergänzende internationale Recherche (R. 45bis.3 a) PCT),
h) die Überprüfungsgebühr für eine ergänzende internationale Recherche (R. 45bis.6 c) PCT),
i) die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche (R. 45bis.2 PCT),
j) die Gebühr für die verspätete Zahlung in Bezug auf eine ergänzende internationale Recherche (R. 45bis.4 c) PCT),
k) die zusätzliche Recherchengebühr bei Berichtigung fälschlicherweise eingereichter Unterlagen (Regel 40bis PCT in Verbindung mit Regel 20.5bis PCT),
l) die weitere Recherchengebühr für eine europäische Recherche gemäß Regel 56a (8) EPÜ und bei deren verspäteter Entrichtung die Weiterbehandlungsgebühr.
VAA, Abschnitt 3 → Zugelassene Gebührenarten
Regelt, welche Gebührenarten im automatischen Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen sind und welche ausgeschlossen sind.