Die Vorlage G 1/16 (Disclaimer/OLED) ist bei der Großen Beschwerdekammer anhängig. Mit den drei vorgelegten Rechtsfragen soll insbesondere geklärt werden, ob der in G 2/10 genannte Standard für die Zulässigkeit offenbarter Disclaimer gemäß Artikel 123 (2) EPÜ (der sogenannte „Goldstandard“) auch auf Ansprüche anzuwenden ist, die nicht offenbarte Disclaimer enthalten, und - falls dies bejaht wird - wie dies mit den in G 1/03 festgelegten Erfordernissen für die Aufnahme nicht offenbarter Disclaimer zu vereinbaren ist. Die drei der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Fragen sind in der Entscheidung T 437/14 enthalten.1)
Der Präsident des EPA hat in Anbetracht der potenziellen Auswirkungen der Vorlage beschlossen, dass alle Verfahren vor den Prüfungsabteilungen und den Einspruchsabteilungen des EPA, deren Ausgang völlig von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängt, von Amts wegen ausgesetzt werden, bis diese Entscheidung ergangen ist.2)
Betroffen sind Fälle, in denen3)
Wird ein Verfahren ausgesetzt, so unterrichtet die zuständige Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung die Beteiligten davon (s. Richtlinien für die Prüfung im EPA, E-VI, 3). Gleichzeitig nimmt sie Mitteilungen zurück, in denen Erwiderungsfristen festgesetzt wurden, und erlässt keine weiteren Mitteilungen zur Festsetzung von Fristen. Sobald die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ergangen ist, wird ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens versandt.4)