Nicht erfasste Gebühren bei versäumten Handlungen

5.3 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) bestimmt, welche Gebühren bei versäumten Handlungen nicht vom automatischen Abbuchungsverfahren erfasst werden.

5.3 VAA

Gebühren, die zur Vornahme einer versäumten Handlung im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung zu entrichten sind, werden vom automatischen Abbuchungsverfahren nicht erfasst und sind vom Anmelder oder Patentinhaber oder dessen Vertreter in eigener Verantwortlichkeit über einen anderen in der Gebührenordnung zugelassenen Zahlungsweg zu entrichten.

siehe auch

VAA, Nr. 5 → Maßgebender Zahlungstag
Regelt, wann Zahlungen im automatischen Abbuchungsverfahren als eingegangen gelten und welche Besonderheiten es gibt.