Nicht-Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Artikel 116 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung nicht öffentlich ist.

Artikel 116 (3) EPÜ

Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.

siehe auch

Artikel 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.