Artikel 61 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist.
Auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Artikel 61 EPÜ → Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Beschreibt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine europäische Patentanmeldung von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde.