Artikel 140 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung bestimmter Artikel auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate.
Die Artikel 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.
EPÜ, Teil 8, Kapitel III → Sonstige Auswirkungen
Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.