Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Artikel 140 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung bestimmter Artikel auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate.

Artikel 140 EPÜ

Die Artikel 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

siehe auch

EPÜ, Teil 8, Kapitel III → Sonstige Auswirkungen
Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.