Naheliegen der beanspruchten Lösung

Eine beanspruchte Lösung gilt als naheliegend, wenn der Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik, motiviert war, die beanspruchte Lösung in Betracht zu ziehen und als nächsten Schritt bei der Entwicklung des Standes der Technik umzusetzen. Besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung des nächsten Schritts können von Bedeutung sein.1)

siehe auch

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 10. Oktober 2024 – UPC_CFI_363/2023