Nachweis des Rechtsübergangs

Regel 22 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss.

Regel 22 (1) EPÜ

Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

Regel 2 Absatz 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden.

siehe auch

Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.