Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2 [→ Anmeldegebühr,Recherchengebühr], Artikel 79 Absatz 2 [→ Benennungsgebühren], Regel 15 Absatz 2 [neue Anmeldung] oder Regel 25 Absatz 2 [→ Teilanmeldung] vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Absatz 1 verzichtet hat, können noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Grundfristen wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98 (Anhang I) und Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. (Anhang II).
Artikel 120 EPÜ → Fristen
Regelt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind.