Mündliche Verhandlungen vor der Rechtsabteilung werden als Videokonferenz durchgeführt.
Ungeachtet des Absatzes 1 können mündliche Verhandlungen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts durchgeführt werden, entweder auf Antrag eines Beteiligten oder auf Veranlassung der Rechtsabteilung, wenn ernsthafte Gründe gegen eine Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz sprechen. Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts abgelehnt, werden den Beteiligten die Gründe dafür mitgeteilt; eine solche Ablehnung ist nicht separat mit der Beschwerde anfechtbar.
Eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung und eine in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts abgehaltene mündliche Verhandlung sind gleichwertig.
Als Ort der mündlichen Verhandlung gilt der Ort, an dem die Rechtsabteilung konstituiert ist.
Beteiligte, ihre Vertreter sowie Begleitpersonen der Beteiligten und Vertreter können von unterschiedlichen Orten aus per Fernverbindung an der Videokonferenz teilnehmen, wenn die Zahl der zusätzlichen Teilnehmer die effiziente Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt.
In einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Rechtsabteilung sind Unterlagen anhand von elektronischen Kommunikationsmitteln nach Maßgabe des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Mai 2020 über die Einreichung von Unterlagen bei telefonischen Rücksprachen und als Videokonferenz durchgeführten Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen (ABl. EPA 2020, A71) einzureichen. Die Unterlagen sind an die von der Rechtsabteilung angegebene EMail-Adresse zu übermitteln.
In Verfahren vor der Rechtsabteilung mit mehr als einem Beteiligten werden die von einem Beteiligten nach Absatz 1 eingereichten Unterlagen an die anderen Beteiligten per E-Mail an die in der Videokonferenz angegebene jeweilige E-Mail-Adresse übermittelt.
Verhindern technische Probleme, dass die als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung im Einklang mit den Rechten der Beteiligten nach den Artikeln 113 und 116 EPÜ durchgeführt wird, und können diese während der Videokonferenz nicht ausgeräumt werden, so erlässt die Rechtsabteilung eine neue Ladung zur mündlichen Verhandlung.
Nimmt ein Beteiligter aus anderen Gründen als wegen technischer Probleme nicht per Fernverbindung an der als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung teil, so kann das Verfahren gemäß Regel 115 (2) EPÜ fortgesetzt werden.