Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Artikel 44 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.

Artikel 44 (1) EPÜ → Veranschlagung von Mitteln
Erklärt, dass im Haushaltsplan der Organisation Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden können.

Artikel 44 (2) EPÜ → Verwendung der Mittel
Beschreibt, dass die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraussetzt.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.