Regel 79 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden.
Die Einspruchsabteilung teilt vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.
Einspruchsschriften und Stellungnahmen wird das EPA den übrigen Beteiligten weiterhin zusammen mit den angeführten Dokumenten zu Informationszwecken übermitteln, Kopien von Patentdokumenten wird es in Zukunft allerdings nicht mehr automatisch mitsenden. Die am Einspruchsverfahren Beteiligten müssen sich also darauf einstellen, dass Patentdokumente nur auf Antrag kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Alle Dokumente können aber über den Online-Dienst „Register Plus“ unter eingesehen werden.1)
Für den Fall einer mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten empfohlen, vor der Verhandlung anhand der elektronischen Akte in „Register Plus“ zu überprüfen, ob ihnen alle maßgeblichen Dokumente vorliegen.2)
Regel 79 EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.