Mitteilung von Stellungnahmen und Änderungen

Regel 79 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden.

Regel 79 (3) EPÜ

Die Einspruchsabteilung teilt vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.

siehe auch

Regel 79 EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.