Mitteilung der Entscheidung an den Patentinhaber

Regel 77 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Patentinhaber mitgeteilt wird.

Regel 77 (3) EPÜ

Die Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.

siehe auch

Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.