Regel 79 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mitteilt, wenn mehrere Einsprüche eingelegt worden sind.
Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.
Regel 79 EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.