Mitteilung der Einsprüche an die übrigen Einsprechenden

Regel 79 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mitteilt, wenn mehrere Einsprüche eingelegt worden sind.

Regel 79 (2) EPÜ

Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.

siehe auch

Regel 79 EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.