Mitgliedschaft im Institut

Artikel 134a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person Mitglied des Instituts ist.

Artikel 134a (2) EPÜ

Jede Person, die in der in Artikel 134 Absatz 1 genannten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist Mitglied des Instituts.

siehe auch

Artikel 134a EPÜ → Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.