Artikel 134a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person Mitglied des Instituts ist.
Jede Person, die in der in Artikel 134 Absatz 1 genannten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist Mitglied des Instituts.
Artikel 134a EPÜ → Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.