Artikel 60 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass bei mehreren unabhängigen Erfindern das Recht auf das europäische Patent demjenigen zusteht, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.
Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat, sofern diese frühere Anmeldung veröffentlicht worden ist.
Artikel 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Beschreibt das Recht auf das europäische Patent.