Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Nachanmeldung sind Gegenstand der Eingangsprüfung nach Art. 90 Abs. 3 EPÜ lediglich deren förmliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 EPÜ.
Unbeschadet dessen hat eine Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob einem Schutzrecht der beanspruchte Zeitrang vor dem Anmeldetag auch tatsächlich zusteht.1)
Zu den materiellen Voraussetzungen zählt bei fehlender Anmelderidentität auch der Nachweis eines wirksam erfolgten Rechtsübergangs.2)
Art. 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität