Regel 77 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Einspruchsabteilung den Einsprechenden auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig.
Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.