Regel 59 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder die Abschrift dieser Anmeldung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen, wenn diese nicht rechtzeitig eingereicht worden sind.
Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I → Prüfung durch die Eingangsstelle
Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.