Löschung von Abbuchungsaufträgen aus der Liste der offenen Aufträge

Nr. 8.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Löschung von nicht ausgeführten Abbuchungsaufträgen aus der Zentralen Gebührenzahlung.

§ 8 (2) VLK

Diese Abbuchungsaufträge werden in der Zentralen Gebührenzahlung aus der Liste der offenen Abbuchungsaufträge gelöscht.

siehe auch

Nr. 8 VLK → Annullierung von Abbuchungsaufträgen von Amts wegen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert werden.