Ladungsfrist

Regel 115 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen werden und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt.

Regel 115 (1) EPÜ

Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

siehe auch

Regel 115 EPÜ → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.